Odaman & Koyuncu
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Aktuelle Entscheidungen des Kassationshofs zur Abfindung
Arbeitsrecht

Aktuelle Entscheidungen des Kassationshofs zur Abfindung

Arbeitsrecht

Jüngere Entscheidungen des Kassationshofs zur Abfindung bieten einen praxisnahen Rahmen zum Nachweis von Kündigungsgründen, zur Berechnung des maßgeblichen Bruttolohns, zu Verjährungsfristen und zum Zinsbeginn.

Die Abfindung bleibt eines der wichtigsten Streitfelder zwischen den Parteien bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Insbesondere die jüngeren Entscheidungen des Kassationshofs erhöhen die Bedeutung technischer Genauigkeit und dokumentarischer Disziplin in der Arbeitgeberpraxis.

Nachweis des Kündigungsgrundes und Beweismaß Der Kassationshof betont durchgehend, dass die Beweislast bei einer außerordentlichen Kündigung, die zur Verweigerung der Abfindung führt, beim Arbeitgeber liegt. Ein Vorfallsprotokoll (tutanak) allein gilt nicht als ausreichend; die Linie, dass das Protokoll durch weitere Beweise für den tatsächlichen Ablauf des Vorfalls gestützt werden muss, hat sich verfestigt.

Umfang regelmäßiger Leistungen im maßgeblichen Bruttolohn Ein weiterer Schwerpunkt ist der Umfang des für die Abfindungsberechnung maßgeblichen Lohns. Der Kassationshof bestätigt, dass fortlaufende Geldzahlungen oder in Geld messbare Leistungen in den erweiterten Bruttolohn einzubeziehen sind, während gelegentliche und außerordentliche Zahlungen auszuscheiden haben. Positionen wie Verpflegungs-, Fahrtkosten- und Wohnzuschüsse zählen dazu, Überstundenvergütung hingegen nicht.

Verjährung Mit der Gesetzesänderung von 2017 wurde die Verjährungsfrist für Abfindungs- und Kündigungsfristenansprüche von zehn auf fünf Jahre verkürzt. Abfindungsansprüche, die nicht innerhalb von fünf Jahren ab dem Beendigungszeitpunkt geltend gemacht werden, sind verjährt.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich bitte an unsere Kanzlei.

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